AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für Peacemaker Cycles München, Martinsrieder Str. 5, 82166 Gräfelfing

Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Fassung vom 20.03.2020

§ 1 Allgemeines

Die von Peacemaker Cycles München (nachfolgend „Peacemaker“ genannt) angebotenen  Fahrzeuge, Waren und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grund der nachfolgenden Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung jeweils gültigen Fassung. Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn und soweit Peacemaker deren Geltung schriftlich bestätigt hat. Führt Peacemaker vorbehaltlos Lieferungen an den Kunden aus, obwohl Peacemaker Kenntnis von dessen Geschäftsbedingungen hat, so liegt darin keine Genehmigung entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden. Auch in diesem Falle gelten ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen.

Peacemaker ist berechtigt, Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorzunehmen. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde ihnen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der in Textform erfolgten Änderungsmitteilung ebenfalls in Textform widerspricht.

§ 2 Vertragsabschluss

Die von Peacemaker angebotenen Waren und Fahrzeuge sind freibleibend und stellen eine Aufforderung dar, Peacemaker gegenüber in Form einer Bestellung ein Angebot abzugeben. Wird der Eingang der Bestellung durch Peacemaker bestätigt, so liegt darin noch keine Annahme des Angebots des Kunden. Die zum Vertragsabschluss führende Annahme des Angebots erfolgt ausdrücklich durch eine schriftlich (auch elektronisch) erstellte Annahmeerklärung von Peacemaker in Textform. Der Kunde gewährt Peacemaker eine Frist von 14 Tagen ab Zugang der Bestellung, innerhalb derer Peacemaker das Angebot annehmen kann. Der Widerruf der Bestellung ist erst nach Ablauf dieser Frist wirksam, sofern bis dahin keine Annahme des Angebots durch die Peacemaker erfolgte.

§ 3 Lieferung, Lieferverzug und Annahmeverzug

Lieferungen und Lieferfristen zwischen den Parteien sind schriftlich und in Textform zu vereinbahren. Erfolgt die Lieferungen ab Firmensitz der Peacemaker, ist mit Übergabe der Sache die Lieferung erfolgt. Lieferfristen beginnen mit Datum des Kaufvertrages. Der Käufer kann zwei Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen oder verbindlichen Liefertermins den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 2% des vereinbarten Kaufpreises. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der 14 tägigen Frist eine angemessene Nachfrist zur Lieferung setzen.

Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Lieferzeitangaben sind nur verbindlich, wenn sie von Peacemaker in Textform erklärt oder bestätigt worden sind. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, sofern die Lieferung durch höhere Gewalt (z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr) oder auf ähnliche Ereignisse (z. B. Streik, Aussperrung) be- oder verhindert wird. Erschweren unvorhersehbare Witterungsverhältnissen die rechtzeitige Lieferung, so verlängern sich die Lieferzeiten ebenfalls  angemessen. Im Falle einer durch höhere Gewalt oder Witterungsverhältnisse eingetretenen Verlängerung um mehr als 4 Wochen sind beide Parteien berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Bei Lieferverzug, der durch den Hersteller oder Lieferanten verursacht wurde, ist Peacemaker nicht haftbar. Peacemaker liefert ausschließlich nach Deutschland, in weitere Länder nur nach ausdrücklicher Zustimmung von Peacemaker.

§ 4 Gefahrenübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung geht auf den Kunden über, sobald die Ware oder das Fahrzeug von Peacemaker an die zur Abholung oder Ausführung der Lieferung bestimmte Person oder den Spediteur übergeben wurde. Dies gilt auch für etwaige, auf Grund besonderer Vereinbarung durch die eigenen Fahrzeuge von Peacemaker oder fracht- und verpackungsfrei erfolgten Lieferungen. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde mit der Annahme der Ware in Verzug gerät. Dies ist der Fall, wenn der Kunde die ihm vertragsgemäß angebotene Lieferung nicht annimmt. Veranlasst Peacemaker den Transport der Sache, geschieht dies stets im Auftrag des Kunden, sofern nichts anderes in Textform vereinbahrt wurde.

§ 5  Preise

Die von Peacemaker genannten Preise sind Brutto-Endpreise. Die Kosten für Verpackung und Versand sind in dem Angebotspreis bereits enthalten, ebenso die Umsatzsteuer bzw. Differenzbesteuerung § 25 a UStG in der jeweils gesetzlich geltenden Höhe.

§ 6 Zahlungsbedingungen

Die von Peacemaker in Rechnung gestellte Kaufpreisforderung ist, wenn nichts anderes vereinbahrt wurde, unmittelbar nach  Zugang der Rechnung fällig, nicht jedoch vor Eingang der Ware. Für Fahrzeuge ist, soweit nicht anders vereinbahrt, eine Mindestanzahlung i.H.v. 5 % des Kaufpreises innerhalb von 3 Werktagen ab Datum Kaufvertrag zu leisten. Mitarbeiter und Vertreter von Peacemaker sind nur bei Vorlage einer von der Geschäftsleitung ausgestellten Inkassovollmacht zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

Peacemaker behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren und Fahrzeugen bis zur Erfüllung sämtlicher gegenüber dem Käufer aus der Geschäftsverbindung bestehenden Ansprüche vor (Vorbehaltsware). Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist es dem Käufer untersagt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder Dritten zur Sicherheit zu übereignen. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu behandeln und diese zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde Peacemaker unverzüglich schriftlich zu informieren.

Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Kunde (= Wiederverkäufer) von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Käufer erst dann übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber Peacemaker vollständig erfüllt hat.

Verkauft der Kunde die Vorbehaltsware weiter, so tritt er Peacemaker bereits jetzt seine aus der Weiterveräußerung gegen seine Käufer entstehende Kaufpreisforderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarf. Peacemaker nimmt die Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde Peacemaker mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem von Peacemaker in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht. Peacemaker nimmt auch diese Abtretung an.

Dem Kunden ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt für Peacemaker. Der Kunde verwahrt die damit entstehende neue Sache für Peacemaker mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.

Peacemaker und der Kunde sind sich bereits jetzt darüber einig, dass bei Verbindung und/oder Vermischung mit anderen, nicht Peacemaker gehörenden Gegenständen, in jedem Fall Peacemaker Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischen ergibt. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.
Verkauft der Kunde die neue Sache, solange diese Vorbehaltsware im vorbezeichneten Sinne ist, so tritt er Peacemaker bereits jetzt seine aus der Weiterveräußerung gegen seine Käufer entstehende Kaufpreisforderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarf. Peacemaker nehmen die Abtretung an. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem von Peacemaker in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware entspricht.

§ 8 Entsorgung von Austausch- und originalen Teilen

Peacemaker weisst ausdrücklich darauf hin, dass Original- bzw. Altteile, die durch vom Kunden bestelltes Zubehör oder Ersatzteilen erstetzt werden, nur bis maximal 4 Wochen in den Räumen von Peacemaker eingelagert werden. Holt der Kunde die Original- bzw. Altteile nicht innerhalb dieser vierwöchigen Frist ab, stimmt der Kunde der Entsorgung der Teile zu.

§ 9 Beanstandungen von Mängeln, Sachmängelhaftung

Etwaige Sachmangel-Reklamationen oder Reklamationen wegen Waren-Fehlmengen sind Peacemaker unverzüglich, spätestens 14 Werktage nach Eingang der Warenlieferung oder Feststellung des Mangels am Fahrzeug schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt die schriftliche Anzeige innerhalb der 14 tägigien Frist, ist Peacemaker nicht mehr in der Gewährleistungshaftung.

Erforderliche Reparaturen zu Lasten Peacemaker auf Grund der gesetzlichen Gewährleistung, sind ausschließlich durch den Dienstleister (Fachwerkstatt), den Peacemaker beauftragt, auszuführen. Soll die Reparatur an einem anderen Ort als dem Ort, an dem sich der Dienstleister (Fachwerkstatt) von Peacemaker befindet, ausgeführt werden, so ist die Zustimmung von Peacemaker erforderlich. Wird die Reparatur ohne Zustimmung von Peacemaker durch einen anderen Dienstleister als dem von Peacemaker ausgewählten Dienstleister oder in Eigenregie ausgeführt, ist der Gewährleistungsanspruch an Peacemaker verwirkt. Austauschteile auf Grund einer Gewährleistungsreparatur gehen in das Eigentum von Peacemaker über und sind an Peacemaker auszuhändigen.

Für den Fall, dass in Abweichung zu diesen Geschäftsbedingungen eine Lieferung auf Gefahr von  Peacemaker vereinbart wurde, hat der Kunde vor der Annahme erkennbar beschädigter Sendungen von Fahrzeugen und Waren sowie in den Fällen, in denen nach Annahme ein Transportschaden erkennbar wird, nach Möglichkeit unter Mitwirkung des Transporteurs eine schriftliche Schadensfeststellung anzufertigen. Der Kunde ist sodann verpflichtet, diese Schadensfeststellung und alle zur Geltendmachung erforderlichen Erklärungen und Originalpapiere (Frachtbrief, etc.) auszuhändigen. Die gesetzliche Gewährleistungspflicht beträgt 24 Monate soweit in beidseitigem Einvernehmen zwischen Peacemaker und dem Kunden keine 12 Monate vereinbahrt wurden.

§ 10 Verjährung von Mängelansprüchen

I. Verbraucher

Handelt es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, so gilt die gesetzliche Verjährungsfrist für sämtliche Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln von Neuware. Handelt es sich um gebrauchte Ware, so ist die Verjährungsfrist für sämtliche Ansprüche des Kunden wegen etwaiger Sachmängel auf ein Jahr begrenzt.

II. Unternehmer

Handelt es sich bei dem Kunden um ein Unternehmen, eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist die Sachmangelhaftung ausgeschlossen.

§ 11 Haftungsbeschränkung und Haftungsausschlüsse

Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Peacemaker haftet nicht für Mängel an Produkten, die durch den Hersteller der Produkte in Beschreibung , Art und Güte zugesichert wurden.

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Unabhängig von einem Verschulden bleibt eine etwaige Haftung von bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder einer Beschaffenheitszusicherung und nach dem Produkthaftungsgesetz von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.

Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für etwaige von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

§ 12 Gerichtsstand und anwendbares Recht

Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus den von diesen Geschäftsbedingungen geregelten Vertragsverhältnissen ist der Sitz von Peacemaker. Peacemaker bleibt jedoch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

§14 Vermittlungsgeschäfte

Werden durch Peacemaker Fahrzeuge zwischen einem Kunden als Verkäufer und einem Kunden als Käufer oder von einem Kunden als Verkäufer und einem Dritten als Käufer vermittelt, steht Peacemaker in keinem Vertragsverhältnis zwischen den beiden Parteien und ist zu keiner Gewährleistung oder Garantie aus diesen Verträgen verpflichtet. Eventuelle Garantie- oder Gewährleistungsansprüche sind zwischen den beiden Parteien (Käufer und Verkäufer) zu vereinbahren, sofern dies die gesetzlichen Vorschriften erfordern.

§ 15 Salvatorische Klausel

Sofern eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig oder unwirksam sein sollte, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Nichtige oder unwirksame Bestimmungen werden – soweit rechtlich möglich – durch solche Regelungen ersetzt, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommen.